Satzung

Satzung des Interkulturellen Verein Gera e.V.

I. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung

  1. Der Verein trägt den Namen Interkultureller Verein.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Gera.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Das 1. Geschäftsjahr ist nicht das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen Interkultureller Verein Gera e.V.

§ 2 Ziele des Interkulturellen Vereins

  1. Der Interkulturelle Verein hat das Ziel, das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Kulturen zu fördern, die Integration von Zugewanderten zu unterstützen, Vorurteile abzubauen und fremdenfeindlichen Tendenzen entgegenzuwirken.
  2. Besonders setzt er sich für den Abbau von gegenseitigen Vorbehalten, Fremdenhass und Gewaltbereitschaft unter Jugendlichen ein sowie befähigt die Jugendlichen, Chancen und Möglichkeiten eines interkulturellen Zusammenlebens zu erkennen und zu nutzen.
  3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
    • Die Schaffung und Ausgestaltung eines Jugendtreffs für Kinder und Jugendliche mit und ohne Migrationshintergrund;
    • die Schaffung und Ausgestaltung einer Begegnungsstätte für In- und Ausländer;
    • Informationsveranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge und andere Formen der Öffentlichkeitsarbeit gegen Fremdenfeindlichkeit;
    • Kultur- und Sportveranstaltungen, die der Begegnung und dem Kennenlernen von Menschen unterschiedlicher Kulturen dienen;
    • Entwicklung und Durchführung integrationsfördernder Maßnahmen und Projekte, darunter insbesondere auf dem Gebiet des allgemeinen und des Gesundheitssports sowie der Kultur und der Bildung;
    • Unterstützung ethnischer Minderheiten bei der Bewahrung ihrer kulturellen Identität;
    • Aufklärungsarbeit zu globalen Menschheitsproblemen und zu entwicklungs-politischen Themen (z.B. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, entwicklungs-politische Informations- und Bildungsarbeit);
    • Förderung der wirtschaftlichen Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aus Deutschland und anderen Ländern;
    • Zusammenarbeit mit allen Gruppen und Vereinen sowie Einrichtungen und Behörden auf der Ebene der Kommune, des Landes, des Bundes und der Europäischen Union, die auf den o.g. Gebieten tätig sind, sowie Mitgliedschaft in entsprechenden Gremien, Vereinigungen und Netzwerken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen nur insoweit unterhalten werden, als sie ausschließlich und unmittelbar zur Erreichung des Vereinszieles erforderlich sind.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe und der Völkerverständigung.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitgliedschaft in dem Verein

Mitglieder des Vereins können werden:

  1. ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
  2. ideelle Mitglieder (natürliche und juristische Personen)

Für den Kreis der ideellen Mitglieder kommen insbesondere in Frage:

  1. die Stadt Gera;
  2. namhafte (natürliche) Persönlichkeiten, die die Ziele des Vereins aktiv fördern wollen;
  3. Vereine, Verbände und Einrichtungen der Stadt Gera und darüber hinaus, die die Ziele des Vereins aktiv fördern wollen.

Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins umzusetzen.
  2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 6 Beiträge

  1. Die beitragspflichtigen Mitglieder gemäß § 4 (1) leisten einen Monatsbeitrag, dessen Höhe auf einer Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Ideelle Mitglieder sind nicht beitragspflichtig.
  3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden und die rückständigen Beiträge eingeklagt werden.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
    • freiwilligen Austritt
    • Streichung aus der Mitgliederliste
    • Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Beitragspflichtige Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstands unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  4. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins.

III. ORGANE DES VEREINS

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. Kassenprüfer.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
    • dem Schriftführer,
    • dem Schatzmeister,
    • zwei Beisitzern.
  2. Zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins im Sinne des BGB vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils vorher über das Wahlverfahren (geheime oder offene Wahl).
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wird der Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes durch Zuwahl in einer Mitgliederversammlung ergänzt.
    Ausscheidende Vorstandsmitglieder müssen durch die Mitgliederversammlung entlastet werden.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Buchführung einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. Sie sind nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand hat die Auflagen der Kassenprüfer im Rahmen der Kassenprüfung zu erfüllen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    • den Kassenbericht;
    • die Entlastung des Vorstands;
    • die Neuwahl des Vorstands;
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins.
  3. Auf Antrag von 1/10 der Mitglieder des Vereins findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.

§ 13 Verfahren, Beschlüsse

  1. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung enthalten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben worden ist.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung der Ziele des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln und bei Auflösung des Vereins von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses ist von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Beachtung der Vorschrift der §§ 3 (5) und 12 beschlossen werden.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde geändert und am 13.04.2013 durch den einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung angenommen. Sie tritt in dieser Fassung nach seiner Eintragung durch das Vereinsregister Gera in Kraft.

 

Gera, den 13.04.2013